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Informationspflichten bei der Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person



Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit:

Datenschutzhinweise im Zusammenhang mit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis

Name und Kontaktdaten des/der Verantwortlichen:

Landratsamt Altötting
Sachgebiet Ausländerwesen
Bahnhofstraße 38
84503 Altötting
E-Mail:
kanzlei@lra-aoe.de
Telefon: +49 8671/502-0

Kontaktdaten des/der Datenschutzbeauftragten:

Datenschutzbeauftragter
Landratsamt Altötting
Bahnhofstraße 38
84503 Altötting
E-Mail:
datenschutz@lra-aoe.de
Telefon: +49 8671/502-0

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Die Ausländerbehörde erfasst Ihre personenbezogenen Daten (u. a. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) nach Maßgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen in einer Ausländerdatei sowie im Ausländerzentralregister. Auf Grundlage dieser Daten werden aufenthaltsrechtliche Erlaubnisse und sonstige Bescheinigungen über den Aufenthaltsstatus sowie Auskünfte erteilt. Darüber hinaus werden Ihre Daten verarbeitet, soweit das für ordnungsrechtliche Verfügungen, sonstige Anordnungen und Nebenbestimmungen sowie zu deren Durchsetzung erforderlich ist.
Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit § 86 AufenthG und § 7 AsylG verarbeitet.
Daneben sind die aufgrund des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (u.a. Aufenthaltsverordnung, Beschäftigungsverordnung, Integrationskursverordnung), das Asylgesetz, das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern, das Ausländerzentralregistergesetz, die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und das Bayerischen Datenschutzgesetz Grundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten.

Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten:

Empfänger der personenbezogenen Daten außerhalb der erhebenden Behörde sind:
Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe, Träger der Sozialleistungen für Asylsuchende

Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland:

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Dauern der Speicherung der personenbezogenen Daten:

Ihre Daten werden nach der Erhebung so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gemäß § 68 AufenthV, § 91 AufenthG, § 7 AsylG für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Die nach der Aufenthaltsverordnung in der Ausländerdatei erfassten Daten sind zehn Jahre nach dem Fortzug aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde zu löschen, bei Einbürgerung und im Todesfall sind sie regelmäßig nach fünf Jahren zu löschen. Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wurde, werden gemäß § 91 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zehn Jahre nachdem die Sperrwirkungen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abgelaufen sind gelöscht.

Betroffenenrechte:

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz.

Widerrufsrecht bei Einwilligung:

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Pflicht zur Bereitstellung der Daten:

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 82 AufenthG. Das Ausländeramt benötigt  Ihre Daten, um die von Ihnen beantragten Amtshandlungen vornehmen zu können bzw. das Vorliegen des von Ihnen geltend gemachten Rechts zu überprüfen.
Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Sonderfall - Informationspflichten für den Fall einer späteren Zweckänderung:

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